Allgemeine Geschäftsbedingungen
solar-pur AG
Am Schlagerfelsen 2
94163 Saldenburg
Vorstand: Werner Simmet, Eduard Englmaier, Florian Mühldorfer
Aufsichtsratsvorsitzender: Karl-Heinz Simmet
Firmensitz: Saldenburg
Registergericht: Amtsgericht Passau
Registernummer: HRB 7223
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE255955807
Telefon +49 (0) 85 04 / 95 79 97 - 0
Fax +49 (0) 85 04 / 95 79 97 - 29
eMail [email protected]
Internet www.solar-pur.de
1. Allgemeines
1.1. Unsere Dienstleistungen und Warenlieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2. Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3. Für Vertragsschlüsse aufgrund von Bestellungen in unserem Online-Shop gelten gesonderte Bedingungen, die auf der entsprechenden Internetseite abgerufen werden können.
2. Angebote und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn das Angebot/die Bestellung des Kunden von uns angenommen und bestätigt wird. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Diese werden von beiden Vertragspartnern per Unterschrift bestätigt.
2.3. Der Vertragsabschluß (die Annahme) erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle der Nichtlieferbarkeit seitens des Vorlieferanten behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor bzw. sind wir berechtigt, ähnliche bzw. gleichwertige Module als Ersatz zu liefern. Dies erfolgt jedoch nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
2.4. Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich ausschliesslich Verpackung und Transport soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4.2. Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
4.3. Das Entgelt ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig.
4.4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, können wir unsere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.
5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Insbesondere muss allein der Kunde auf seine Kosten gegebenenfalls die Gebäudestatistik prüfen lassen.
5.3. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Wir können einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
5.5. Es ist Aufgabe des Kunden, seine Gebäudehaftpflichtversicherung bzw. Brandversicherung über die Wagniserhöhung durch die Montage der PV-Anlage zu informieren.
5.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.
6. Lieferfristen; Lieferverzug
6.1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.
7. Versand; Gefahrtragung
Der Versand erfolgt ungesichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von uns gewählt. Eine Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an der Photovoltaik-Anlage vor.
8.2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von uns nicht nachkommt, sind wir berechtigt, nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten von uns - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Photovoltaik-Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
8.4. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Photovoltaik-Anlage untersagt. Die Weiterveräußerung der Photovoltaik-Anlage ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Photovoltaik-Anlage entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
8.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns ist die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
9. Abnahme
9.1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage.
9.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von uns beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
9.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
10. Gewährleistung
10.1. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn nicht der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach der Leistung offensichtliche Mängel anzeigt.
10.2. Weist die Photovoltaik-Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, sind wir zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
10.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über unangemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises zu verlangen.
10.4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren nach Abnahme der Photovoltaik-Anlage.
11. Schadensersatzansprüche
11.1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
11.2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
11.3. Eine weitergehende Haftung von uns ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Schlussbedingungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
12.3. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
Stand 17.04.2018